Krankschreibungen
im Arbeitsrecht

Als Arbeitnehmer haben Sie eine Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. Eine Bescheinigung darüber hat der behandelnde Arzt auszustellen. Die Art der Krankheit braucht nicht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorzugehen, aber die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss am 1. Tag der Krankheit von der Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Von der Anzeigepflicht ist die Nachweispflicht zu unterscheiden. Wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Arbeitstage krank ist, muss er den schriftlichen Nachweis durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen. Für die Berechnung der Dreitagesfrist gelten die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen.

Hier kommt es oft zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So kommt es oft vor, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst verspätet abgegeben wird.

Wie kann ich als Anwalt Sie bei Konflikten um Krankschreibungen unterstüzen?

Als Anwalt stehe ich Ihnen hier gern zur Seite und kläre alle Unklarheiten auf und verteidige sie auch vor Gericht.

Wenn der Arbeitgeber aber bei einer Kurzerkrankung berechtigte Zweifel am Vorliegen einer solchen hat, weil sie zum Beispiel vermehrt innerhalb der letzten Zeit vorkommt, kann er auch einen Nachweis fordern. Auch vor Gericht trägt der Arbeitnehmer die Beweispflicht der Krankheit (also der Arbeitsunfähigkeit).

Der Beweiswert einer Krankschreibung des Arztes kann dadurch gemindert werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass Sie vom Arzt fälschlich oder ohne Untersuchung krankgeschrieben werden. Der Arbeitgeber darf dann die Untersuchung von einem unabhängigen Arzt anordnen. Wenn Sie diese Untersuchung nicht möchten und deshalb auch nicht an der Untersuchung teilnehmen, spricht man prozessrechtlich von einer Beweisvereitelung, die zu Ihren Lasten geht. Das bedeutet, dass die gelegentlich anzutreffende Praxis zu einem „Attest-Arzt“ zu gehen, nicht ratsam ist. Dadurch können Sie nicht nur den Prozess auf die Entgeltfortzahlung voll verlieren, sondern langfristig gesehen auch Ihren Arbeitsplatz.

Solange Sie Ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen sind, hat der Arbeitgeber das Recht die Entgeltzahlung zu verweigern. Diese Verweigerung ist aber nicht endgültig. Spätestens wenn Sie den Beweis über die Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wieder von Beginn an.

Kostenlose Ersteinschätzung

Der erste Kontakt am Telefon ist für Sie immer kostenlos.

Dabei erhalten Sie in ca. 5 bis 10 Minuten eine erste Einschätzung über die Erfolgsaussichten Ihres Falles. Dabei erfahren Sie, wie eine Mandatierung oder Beratung abläuft und wie ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstütze.