Jugendarbeitsschutz
im Arbeitsrecht
Kinder bis 15 Jahren und Jugendliche von 15 – 18 Jahren haben einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz.
Besondere Schutzrechte für Kinder und Jugendliche
Die Beschäftigung von Kindern ist zum Teil nur nach Einholung einer behördlichen Genehmigung zulässig. Grundsätzlich ist die regelmäßige Beschäftigung von Kindern verboten. Ab dem Alter von 13 Jahren dürfen Kinder mit der Einwilligung eines sorgeberechtigten einer geeigneten Beschäftigung nachgehen.
Die Arbeitszeit ist allerdings auf maximal 2 Stunden am Tag begrenzt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Kind im elterlichen Familienbetrieb der Landwirtschaft mitarbeitet. Dann darf die Arbeitszeit von 3 Stunden pro Tag nicht überschritten werden. Die zulässigen Arbeiten sind abschließend in § 2 KindArbSchV aufgezählt. Nach dieser Verordnung dürfen Kinder über 13 Jahren Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Werbeprospekte austragen. Sie dürfen zudem in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung und der Versorgung von Tieren arbeiten. Zudem dürfen sie bei Tätigkeiten im Zusammenhang von nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien mitarbeiten. Bestimmte Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten sind erlaubt.
Auch für Jugendliche gilt ein besonderer Schutz. Man darf die maximale Arbeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf 9 Stunden pro Tag erweitern. Auch die Samstagsarbeit ist nur höchst ausnahmsweise zulässig. Von dieser Einschränkung ist aber die Berufsschulpflicht ausgeschlossen. Die Pausenzeiten sind ebenfalls erweitert.
Es ist für einen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine tägliche Freizeit mindestens 12 Stunden beträgt. Deshalb darf auch keine Rufbereitschaft festgelegt werden. Zudem trifft den Arbeitgeber eine Pflicht zur Gesundheitsvorsorge für den Jugendlichen. So ist eine Erstuntersuchung die Voraussetzung für die Beschäftigungsaufnahme. Nach einem Jahr hat eine 1. Nachuntersuchung zu erfolgen. Die weiteren Nachuntersuchungen erfolgen dann im Jahresrhythmus. Der Jugendliche ist für die Untersuchungen ohne Entgeltausfall freizustellen.
Ebenfalls darf ein Jugendlicher nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Dabei handelt es sich nach dem Gesetz beispielsweise um Aufgaben, die eine sittliche Gefahr für den Jugendlichen darstellen oder die den Jugendlichen mit außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe belasten.
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