Elternzeit
im Arbeitsrecht
Gerade in Bezug auf die Elternzeit ergeben sich regelmäßig sehr viele Fragen:
- Wie lange dauert die Elternzeit?
- Wie kann ich die Elternzeit beantragen?
- Kann ich auch für mein Enkelkind Elternzeit nehmen?
- Können sich beide Elternteile die Elternzeit aufteilen?
- Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Berechnung der Abfindungshöhe aus?
- Was passiert wenn ich Teilzeit arbeite und Elternzeit nehmen?
Welche Regelungen bestehen im Bezug auf die Elternzeit?
Die Elternzeit muss vom Arbeitgeber gefordert werden. Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Elternzeit automatisch nach der Geburt anfällt. Auch wird oft angenommen, dass der Arbeitgeber schon ein Auge darauf hat, dass die Elternzeit gewährt wird. Dem ist aber nicht so.
Das Verlangen der Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn gestellt werden. Höchst ausnahmsweise gibt es auch Möglichkeiten diese Frist zu verkürzen. In dem schriftlichen Verlangen müssen Sie auch darstellen, wie Sie die Elternzeit innerhalb der nächsten 2 Jahre planen. Wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahre alt ist, ist das schriftliche Verlangen spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit zu stellen. Damit soll dem Planungsinteresse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden.
Unter Umständen können auch Großeltern Elternzeit nehmen. Dies ist möglich, wenn das Enkelkind im Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzogen wird. Diese Ausnahme ist aber nur dann möglich, wenn eines der leiblichen Eltern des Enkels minderjährig ist oder im letzten oder vorletzten Lehrjahre der Ausbildung ist, wenn die Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde.
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht grundsätzlich der Anspruch auf Elternzeit.
Unter Umständen kann die Elternzeit auch zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.
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